Krankmeldung / Unfall

Wenn Schülerinnen oder Schüler am Albert-Schweitzer-Gymnasium ohne vorherige Beurlaubung im Unterricht fehlen, gilt folgende Regelung:

1. Bei Fehlen muss das Sekretariat vor 8:00 Uhr telefonisch benachrichtigt werden. (Telefonnummer 428 9336 88). Wenn an dem Fehltag ein Referat oder eine andere Einzelleistung terminiert ist, muss der zuständige Fachlehrer benachrichtigt werden, sobald das Fehlen absehbar ist.

2. Die schriftliche Begründung für das Fehlen muss unmittelbar nach Wiedererscheinen im Unterricht der Klassenleitung vorgelegt werden; in der Studienstufe muss die schriftliche Begründung sowohl dem Tutor als auch in der ersten Kurstunde nach Wiedererscheinen der Kursleitung vorgelegt werden. (Ein späteres Vorlegen kann nur akzeptiert werden, wenn ein anderer Kurslehrer fristgerecht mit Datum abgezeichnet hat.) Die schriftliche Form wird von der Schule vorgegeben (z.B. gelbes Heft / Absenzheft). Die Klassenleitung / Kursleitung entscheidet darüber, ob das Fehlen als „entschuldigt“ anerkannt wird.

3. Wird das obige Verfahren nicht eingehalten, gilt das Fehlen als „unentschuldigt“. Bei versäumten schriftlichen Leistungsnachweisen, Referaten oder dergleichen bedeutet dies, dass sie mit „ungenügend“/ Note 6 (0 Punkte) bewerten werden. Ein Nachschreiben ist dann nicht mehr möglich.

4. Beim Fehlen aus gesundheitlichen Gründen kann die Vorlage eines ärztlichen/ amtsärztlichen Attests verlangt werden, wenn begründete Zweifel bestehen. Die Entscheidung über diese Auflage trifft entweder der Tutor mit Zustimmung der zuständigen Abteilungsleitung und teilt sie schriftlich mit, oder in Ausnahmefällen die Klassen-/Semesterkonferenz. Bei Klausuren in der Oberstufe wird im Falle des Fehlens aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage eines Attests verlangt.

5. Wird das Fehlen als „entschuldigt“ anerkannt oder wurde eine Beurlaubung durch die Schule vorher ausgesprochen, wird eine Ersatzleistung angefertigt (in der Regel eine Nachschreibklassenarbeit/ -klausur, in der Oberstufe an den offiziellen Nachschreibterminen).

6. Beim erneuten Fehlen am angesetzten Ersatzleistungstermin muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Beschlossen von der Lehrerkonferenz des Albert-Schweitzer-Gymnasiums am 29.09.2009